Die Befristung eines Mietvertrags ist unter den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB möglich. Danach kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit entweder
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will
Als Familienangehörige zählen der/die Verlobte, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder/Stiefkinder, die Enkel, die Eltern, die Geschwister, die Neffen/Nichten, der/die Onkel/Tante sowie die Schwiegereltern.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden
Unter Beseitigung von Räumen wird deren Abriss verstanden, was etwa durch die Zusammenlegung von zwei Wohnungen geschehen kann.
Mit der wesentlichen Veränderung der Räume werden Ausbauten, Umbauten oder eine sonstige Modernisierung gemeint.
Als Instandsetzung werden solche Arbeiten angesehen, die sowohl der Beseitigung von Schäden als auch der Erhaltung der Mietsache bzw. der Vorbeugung von Schäden dienen.
Die Voraussetzung, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert wird, bezieht sich nur auf die wesentliche Veränderung oder Instandsetzung der Mieträume. Diese Maßnahmen werden erheblich erschwert, wenn sie bei Fortsetzung des Mietverhältnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen überhaupt nicht oder nur unter solchen Umständen möglich wären, die für den Mieter oder den Vermieter eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Zudem muss der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich im Sinne von § 126 BGB mitteilen. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es genügt dabei regelmäßig nicht den Gesetzestext wiederzugeben. Die Mitteilung muss aber nicht im Mietvertrag enthalten sein, sondern kann auch in einem gesonderten Schreiben erfolgen.
Kann sich nach einem Vermieterwechsel der neue Vermieter auf die Befristung berufen?
Kommt es zu einem Vermieterwechsel, kann sich der neue Mieter unter bestimmten Umständen auf die Befristung des Mietvertrags berufen. Es gilt folgendes:
Eigennutzung
Ist der Mietvertrag wegen eines Eigennutzungswunsches befristet (§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so gilt die Befristung für den neuen Vermieter nur dann, wenn die begünstigte Person auch zum neuen Vermieter in dem geforderten Näheverhältnis steht.
Baumaßnahme
Sind beabsichtigte Baumaßnahmen der Grund für die Befristung (§ 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB), kann sich der neue Vermieter auf die Befristung berufen, wenn er ebenfalls die Baumaßnahmen beabsichtigt.
Dienstwohnung
Wird die Wohnung als Dienstwohnung benötigt und der Mietvertrag daher befristet (§ 575 Abs. 1 Nr. 3 BGB), so gilt die Befristung für den neuen Vermieter nur dann, wenn die begünstigte Person auch zum neuen Vermieter in dem geforderten Rechts-verhältnis steht.
Kann sich der neue Vermieter nicht auf den ursprünglichen Befristungsgrund berufen, kann der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen (§ 575 Abs. 3 Satz 2 BGB). Unterlässt der Mieter dies, so endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Befristung.